Praxen derzeit geschlossen! Keine Termine! Bestandspatienten rufen bei Bedarf an.
KOMPAKT – Damit Sie das Finanzielle vorher abschätzen können:
setzen Sie gedanklich durchschnittlich ca. €80,- bis €90,- pro Stunde an.
Eventueller Materialverbrauch wird wie angefallen addiert.
Eventuell ebenfalls anfallende externe Kosten wie z.B. Laborkosten werden in der Regel direkt zwischen Ihnen und dem ausführenden Labor abgerechnet.
Als Einstieg: Zusatzversicherungen bei Check24 prüfen
Beachten Sie, dass heilpraktische Leistungen und Abrechnungen immer zwischen Ihnen und Ihrem Behandler vereinbart und vollständig abgewickelt werden. Grundlage hierfür ist der von Ihnen mündlich, besser aber schriftlich erteilte Behandlungsauftrag, hier als Dienstvertrag gemäß §§ 611–630 BGB.
Die Erfüllung dieses Dienstvertrags, also die Befunderhebung, Diagnostik und Therapie durch den damit beauftragten Heilpraktiker, beinhaltet nicht, dass der Heilpraktiker mit der Kasse/Versicherung des Patienten die Abrechnung regelt oder dass er/sie sich mit diesen Stellen bezüglich der Abrechnung auseinandersetzt.
HP-Rechnungen sind immer vom Rechnungsempfänger zu begleichen, egal ob der Rechnungsempfänger diese Kosten von seiner Versicherung erstattet bekommt oder nicht. Eine Abstimmung zwischen Ihnen und Ihrer Kasse bezüglich eventueller Kostenübernahmen erfolgt also auch immer nur zwischen Ihnen und Ihrer Kasse!
Am Jahresende nicht vergessen!
Kosten von Behandlungen bei Heilpraktikern können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Wie jede Individualdienstleistung ist auch heilpraktische Behandlung immer abhängig davon, in welcher Form, wofür und wie lange Sie Bedarf an diesen Diensten haben. Ein Standardwerk, an dem sich Heilpraktiker zur Abrechnung orientieren können ist das GebüH, das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.
Der Begriff Gebühr ist im Zusammenhang mit einer HP-Rechnung jedoch etwas irreführend, weil er “in Sachen Heilpraktiker-Rechnung” einen allgemein regulierten, immer gleichen Betrag für eine bestimmte Leistung suggeriert. Dem ist aber nicht so. Besser wäre wohl von einem Richtwerteverzeichnis zu sprechen.
Heilpraktiker gehören zu den freien Berufen und sind bei der Preisgestaltung grundsätzlich frei.
Sie können also nach dem GebüH abrechnen, müssen aber nicht.
Das GebüH, das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, ist auch keine allgemein verbindliche Preistabelle, wie bspw. die ärztliche Gebührenordnung, kurz GOÄ.
Das GebüH ist das Ergebnis einer Umfrage, erstmals zusammengestellt von Heilpraktikern im Jahr 1926, zuletzt aktualisiert 1985. In der letzten Umfrage gaben freiwillig teilnehmende HP-Kollegen ihre damals üblichen Mindest- und Höchstsätze für bestimmte Dienstleistungen an. Daraus wurde dann das noch heute verwendete GebüH.
Weil Versicherer aber als Mindestgrundlage das GebüH für eine Kostenübernahme akzeptieren – selbst wenn sie dort dann bevorzugt nur den jeweiligen Mindestsatz begleichen – orientieren auch wir in der HPS uns im Sinne des kulanten Entgegenkommens gegenüber unseren Patienten, bei der Abrechnung u.a. am GebüH.
Im Gegensatz zur für Ärzte verbindlichen und in laufender Entwicklung befindlichen GOÄ – also der Gebührenordnung für Ärzte – wurde die GebüH nach 1985 zuletzt 2002 nur auf den Euro angepasst, nicht aber auch seitens der Beträge auf den wirtschaftlichen Stand der Zeit gebracht.
Soweit wir wissen, hat das Ausbleiben eine Modernisierung des GebüH auch kartellrechtliche Gründe. Ärzte unterliegen standesrechtlich anderen Gesetzen als Gewerbetreibende. Sie können und sollen nach für alle Ärzte verbindlichen Preisen abrechnen. Alle anderen Betriebe und Dienstleister dürfen wegen des geltenden Kartell-Rechts jedoch keine Preisabsprachen untereinander aushandeln.
Betrachtet man jetzt die allgemeine Preissteigerung von 1985 bis heute, wird leicht verständlich, dass Gebührensätze von damals nicht der heutigen Situation und Aufrechterhaltung einer professionell geführten Praxis entsprechen können.
Wo sinnvoll, greifen wir bei der Zusammenstellung unserer detaillierten Liquidationen deshalb auch auf die GOÄ oder auf das Hufelandverzeichnis zurück. Wie eingangs schon erwähnt, wurden diese Verzeichnisse “wissenschaftlich anerkannter Verfahren” speziell für die ärztliche Verwendung zur Abrechnung mit Kassen und Versicherungen erstellt.
In bestimmten Fällen kann es aber sein, dass Ihr Behandler für Sie sinnvolle Therapien oder Verfahren vorschlägt, die nicht in einem der Verzeichnisse stehen.
Auch dann ergeben sich die Kosten aber nicht aus überreicher Fantasie, sondern aufgrund einer regulären kaufmännischen Kalkulation.
Vor Abschluss einer Zusatzversicherung unbedingt das “kleingedruckte” lesen!
In den Vertragsbedingungen sollte unter anderem nicht nur das GebüH, sondern mindestens auch noch das Hufelandverzeichnis als Sammlung der von dem Versicherer akzeptierten Heilmethoden aufgeführt sein.
Anderenfalls kann und wird sich der Versicherer wo immer möglich auf den üblichen Passus “…übernommen werden nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren…” berufen und eine Kostenübernahme verweigern.
Auch sollte sichergestellt sein, dass die Versicherung tatsächlich mit Vertragsbeginn zahlt und nicht erst nach längerer Zeit in Stufen den zunächst vermuteten Deckungsbetrag freigibt. Die Werbung für einen Tarif hebt gern hervor, was alles bezahlt würde, um dann später im Text auf die Einschränkungen einzughen.
Um ganz sicher zu gehen, empfehlen wir, dass Sie sich vor dem ersten HP-Termin von Ihrem Versicherungsberater über die Möglichkeiten der Übernahme oder Kostenbeteiligung bei heilpraktischen Dienstleistungen informieren lassen.