HEILPRAXIS SCHOENHOFF

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Kosten für Behandlungen und Termine

KOM­PAKT – Damit Sie das Finan­zi­el­le vor­her abschät­zen kön­nen:
set­zen Sie gedank­lich durch­schnitt­lich ca. €80,- bis €90,- pro Stun­de an.
Even­tu­el­ler Mate­ri­al­ver­brauch wird wie ange­fal­len addiert.
Even­tu­ell eben­falls anfal­len­de exter­ne Kos­ten wie z.B. Labor­kos­ten wer­den in der Regel direkt zwi­schen Ihnen und dem aus­füh­ren­den Labor abgerechnet.

Etwas mehr Hintergrundwissen

  • Heil­prak­ti­sche Leis­tun­gen wer­den von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen in der Regel nicht erstat­tet
  • Beam­te kön­nen je nach Behör­de und Bun­des­land für jeweils defi­nier­te Leis­tun­gen eine antei­li­ge Kos­ten­über­nah­me durch die Bei­hil­fe in Anspruch nehmen
  • Für alle ande­ren bie­ten pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen und Zusatz­ver­si­che­run­gen Kos­ten­über­nah­men oder Zuzah­lun­gen für genau defi­nier­te Leis­tun­gen.
    Hier gilt es vor der Ver­trags­bin­dung sehr genau zu ver­glei­chen!

Als Ein­stieg: Zusatz­ver­si­che­run­gen bei Check24 prüfen

Worauf basiert der Preis einer Behandlung?

  • Pau­schal­be­trä­ge 
    • Freie Ver­ein­ba­rung zwi­schen Dienst­leis­ter und Patient
  • Kauf­män­ni­sche Kalkulation
    • Berech­nung eines regu­lä­ren Stun­den­sat­zes unter Berück­sich­ti­gung kauf­män­ni­scher Regeln
  • GebüH
    • Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heilpraktiker
  • GOÄ
    • Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte
  • Hufe­land­ver­zeich­nis
    • Das Hufe­land-Leis­tungs­ver­zeich­nis der Beson­de­ren The­ra­pie­rich­tun­gen wird von der Hufe­land­ge­sell­schaft e.V. (Gesell­schaft natur­heil­kund­lich arbei­ten­der Ärz­te) her­aus­ge­ben und dient als Über­set­zungs­hil­fe erstat­tungs­fä­hi­ger natur­heil­kund­li­cher Leis­tun­gen, die als sol­che nicht in der GebüH oder GOÄ gelis­tet sind.
      Das Hufe­land­ver­zeich­nis lie­fert also kei­ne eige­nen Abrech­nungs­zif­fern, son­dern lie­fert die pas­sen­den (ana­lo­gen) Zif­fern aus GOÄ oder GebüH für eine dort nicht gelis­te­te The­ra­pie.
      Eine Viel­zahl an Ver­si­che­rern verlangen/erwarten die Abrech­nung nach Hufeland-(Texten).

Was gilt bezüglich Übernahmen durch Kassen?

  • Im Gegen­satz zu Ärz­ten sind Heil­prak­ti­ker als Frei­be­ruf­ler nicht an eine Gebüh­ren­ord­nung gebun­den. Die GebüH ist also nicht ver­bind­lich.
    Heil­prak­ti­ker kön­nen also nach GebüH abrech­nen, müs­sen aber nicht.

  • Heil­prak­ti­ker kön­nen ihre Hono­ra­re frei ver­ein­ba­ren oder nach GebüH, GOÄ und/oder Hufe­land­ver­zeich­nis liqui­die­ren
  • Freie Kal­ku­la­tio­nen, Pau­schal­be­trä­ge und Stun­den­sät­ze wer­den i.d.R. von Ver­si­che­rern nicht akzeptiert

  • Rech­nun­gen auf Basis der GebüH kön­nen je nach Auf­fas­sung des Ver­si­che­rers ganz oder nur zum Teil und hier oft nur zum Min­dest­satz über­nom­men werden
  • Detail­lier­te Liqui­da­tio­nen auf Basis der GOÄ oder auf Basis des Hufe­land­ver­zeich­nis­ses müss(t)en ganz oder in Tei­len über­nom­men wer­den, da sie “wis­sen­schaft­lich aner­kann­te Ver­fah­ren” spe­zi­ell für die ärzt­li­che Ver­wen­dung ent­hal­ten und für die Abrech­nung erstellt wurden

  • Der Pati­ent muss vom Heil­prak­ti­ker vor Ertei­lung des Behand­lungs­auf­trags über die jewei­li­ge Kostenregelung/Kalkulationsgrundlage auf­ge­klärt werden
  • Fin­det kei­ne vor­he­ri­ge Preisabsprache/Aufklärung statt, gilt im Streit­fall gewöhn­lich die GebüH als Ausgangspunkt

Wichtig für die Zahlung

Beach­ten Sie, dass heil­prak­ti­sche Leis­tun­gen und Abrech­nun­gen immer zwi­schen Ihnen und Ihrem Behand­ler ver­ein­bart und voll­stän­dig abge­wi­ckelt wer­den. Grund­la­ge hier­für ist der von Ihnen münd­lich, bes­ser aber schrift­lich erteil­te Behand­lungs­auf­trag, hier als Dienst­ver­trag gemäß §§ 611–630 BGB.

Die Erfül­lung die­ses Dienst­ver­trags, also die Befund­er­he­bung, Dia­gnos­tik und The­ra­pie durch den damit beauf­trag­ten Heil­prak­ti­ker, beinhal­tet nicht, dass der Heil­prak­ti­ker mit der Kasse/Versicherung des Pati­en­ten die Abrech­nung regelt oder dass er/sie sich mit die­sen Stel­len bezüg­lich der Abrech­nung auseinandersetzt.

HP-Rech­nun­gen sind immer vom Rech­nungs­emp­fän­ger zu beglei­chen, egal ob der Rech­nungs­emp­fän­ger die­se Kos­ten von sei­ner Ver­si­che­rung erstat­tet bekommt oder nicht. Eine Abstim­mung zwi­schen Ihnen und Ihrer Kas­se bezüg­lich even­tu­el­ler Kos­ten­über­nah­men erfolgt also auch immer nur zwi­schen Ihnen und Ihrer Kasse!

Am Jah­res­en­de nicht ver­ges­sen!
Kos­ten von Behand­lun­gen bei Heil­prak­ti­kern kön­nen steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht werden.

Wie jede Indi­vi­du­al­dienst­leis­tung ist auch heil­prak­ti­sche Behand­lung immer abhän­gig davon, in wel­cher Form, wofür und wie lan­ge Sie Bedarf an die­sen Diens­ten haben. Ein Stan­dard­werk, an dem sich Heil­prak­ti­ker zur Abrech­nung ori­en­tie­ren kön­nen ist das GebüH, das Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker.

Der Begriff Gebühr ist im Zusam­men­hang mit einer HP-Rech­nung jedoch etwas irre­füh­rend, weil er “in Sachen Heil­prak­ti­ker-Rech­nung” einen all­ge­mein regu­lier­ten, immer glei­chen Betrag für eine bestimm­te Leis­tung sug­ge­riert. Dem ist aber nicht so. Bes­ser wäre wohl von einem Richt­wer­te­ver­zeich­nis zu sprechen.

Heil­prak­ti­ker gehö­ren zu den frei­en Beru­fen und sind bei der Preis­ge­stal­tung grund­sätz­lich frei. 
Sie kön­nen also nach dem GebüH abrech­nen, müs­sen aber nicht.

Die GebüH – veraltet und keine Pflicht

Das GebüH, das Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker, ist auch kei­ne all­ge­mein ver­bind­li­che Preis­ta­bel­le, wie bspw. die ärzt­li­che Gebüh­ren­ord­nung, kurz GOÄ.

Das GebüH ist das Ergeb­nis einer Umfra­ge, erst­mals zusam­men­ge­stellt von Heil­prak­ti­kern im Jahr 1926, zuletzt aktua­li­siert 1985. In der letz­ten Umfra­ge gaben frei­wil­lig teil­neh­men­de HP-Kol­le­gen ihre damals übli­chen Min­dest- und Höchst­sät­ze für bestimm­te Dienst­leis­tun­gen an. Dar­aus wur­de dann das noch heu­te ver­wen­de­te GebüH.

Weil Ver­si­che­rer aber als Min­dest­grund­la­ge das GebüH für eine Kos­ten­über­nah­me akzep­tie­ren – selbst wenn sie dort dann bevor­zugt nur den jewei­li­gen Min­dest­satz beglei­chen – ori­en­tie­ren auch wir in der HPS uns im Sin­ne des kulan­ten Ent­ge­gen­kom­mens gegen­über unse­ren Pati­en­ten, bei der Abrech­nung u.a. am GebüH.

Im Gegen­satz zur für Ärz­te ver­bind­li­chen und in lau­fen­der Ent­wick­lung befind­li­chen GOÄ – also der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te – wur­de die GebüH nach 1985 zuletzt 2002 nur auf den Euro ange­passt, nicht aber auch sei­tens der Beträ­ge auf den wirt­schaft­li­chen Stand der Zeit gebracht. 

Soweit wir wis­sen, hat das Aus­blei­ben eine Moder­ni­sie­rung des GebüH auch kar­tell­recht­li­che Grün­de. Ärz­te unter­lie­gen stan­des­recht­lich ande­ren Geset­zen als Gewer­be­trei­ben­de. Sie kön­nen und sol­len nach für alle Ärz­te ver­bind­li­chen Prei­sen abrech­nen. Alle ande­ren Betrie­be und Dienst­leis­ter dür­fen wegen des gel­ten­den Kar­tell-Rechts jedoch kei­ne Preis­ab­spra­chen unter­ein­an­der aushandeln.

Betrach­tet man jetzt die all­ge­mei­ne Preis­stei­ge­rung von 1985 bis heu­te, wird leicht ver­ständ­lich, dass Gebüh­ren­sät­ze von damals nicht der heu­ti­gen Situa­ti­on und Auf­recht­erhal­tung einer pro­fes­sio­nell geführ­ten Pra­xis ent­spre­chen können.

Wo sinn­voll, grei­fen wir bei der Zusam­men­stel­lung unse­rer detail­lier­ten Liqui­da­tio­nen des­halb auch auf die GOÄ oder auf das Hufe­land­ver­zeich­nis zurück. Wie ein­gangs schon erwähnt, wur­den die­se Ver­zeich­nis­se “wis­sen­schaft­lich aner­kann­ter Ver­fah­ren” spe­zi­ell für die ärzt­li­che Ver­wen­dung zur Abrech­nung mit Kas­sen und Ver­si­che­run­gen erstellt.

In bestimm­ten Fäl­len kann es aber sein, dass Ihr Behand­ler für Sie sinn­vol­le The­ra­pien oder Ver­fah­ren vor­schlägt, die nicht in einem der Ver­zeich­nis­se ste­hen. 
Auch dann erge­ben sich die Kos­ten aber nicht aus über­rei­cher Fan­ta­sie, son­dern auf­grund einer regu­lä­ren kauf­män­ni­schen Kalkulation.

Vor Unterschrift lesen!

Vor Abschluss einer Zusatz­ver­si­che­rung unbe­dingt das “klein­ge­druck­te” lesen! 

In den Ver­trags­be­din­gun­gen soll­te unter ande­rem nicht nur das GebüH, son­dern min­des­tens auch noch das Hufe­land­ver­zeich­nis als Samm­lung der von dem Ver­si­che­rer akzep­tier­ten Heil­me­tho­den auf­ge­führt sein. 
Ande­ren­falls kann und wird sich der Ver­si­che­rer wo immer mög­lich auf den übli­chen Pas­sus “…über­nom­men wer­den nur wis­sen­schaft­lich aner­kann­te Ver­fah­ren…” beru­fen und eine Kos­ten­über­nah­me verweigern.

Auch soll­te sicher­ge­stellt sein, dass die Ver­si­che­rung tat­säch­lich mit Ver­trags­be­ginn zahlt und nicht erst nach län­ge­rer Zeit in Stu­fen den zunächst ver­mu­te­ten Deckungs­be­trag frei­gibt. Die Wer­bung für einen Tarif hebt gern her­vor, was alles bezahlt wür­de, um dann spä­ter im Text auf die Ein­schrän­kun­gen einzughen.

Um ganz sicher zu gehen, emp­feh­len wir, dass Sie sich vor dem ers­ten HP-Ter­min von Ihrem Ver­si­che­rungs­be­ra­ter über die Mög­lich­kei­ten der Über­nah­me oder Kos­ten­be­tei­li­gung bei heil­prak­ti­schen Dienst­leis­tun­gen infor­mie­ren lassen.

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