HEILPRAXIS SCHOENHOFF

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heilpraxis Schoenhoff

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die Geschäfts­be­din­gun­gen zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Pati­en­ten als Behand­lungs­ver­trag im Sin­ne der §§ 611 ff BGB soweit zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en nichts Abwei­chen­des schrift­lich ver­ein­bart wurde.

Der Behand­lungs­ver­trag kommt zustan­de, wenn der Pati­ent das gene­rel­le Ange­bot des Heil­prak­ti­kers, die Heil­kun­de für jeder­mann aus­zu­üben, annimmt und sich an den Heil­prak­ti­ker zum Zwe­cke der Bera­tung, Dia­gno­se und The­ra­pie wendet.

Der Heil­prak­ti­ker ist berech­tigt einen Behand­lungs­auf­tra­g/-ver­trag ohne Anga­ben von Grün­den abzu­leh­nen, wenn das erfor­der­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht erwar­tet wer­den kann, wenn der Heil­prak­ti­ker auf­grund sei­ner Spe­zia­li­sie­rung oder aus gesetz­li­chen Grün­den nicht behan­deln kann oder darf, oder wenn es Grün­de gibt, die ihn in Gewis­sens­kon­flik­te brin­gen könn­ten. In die­sem Fall bleibt der Hono­rar­an­spruch des Heil­prak­ti­kers für die bis zur Ableh­nung der Behand­lung ent­stan­de­nen Leis­tun­gen, inklu­si­ve Behand­lung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

Der Heil­prak­ti­ker erbringt sei­ne Diens­te gegen­über dem Pati­en­ten in der Form, dass er sei­ne Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zwecks Aus­übung der Heil­kun­de zur Auf­klä­rung, Bera­tung, Dia­gno­se und The­ra­pie des Pati­en­ten anwen­det.
Der Heil­prak­ti­ker ist berech­tigt, die Metho­den anzu­wen­den, die dem mut­maß­li­chen Pati­en­ten­wil­len ent­spre­chen, sofern der Pati­ent hier­über kei­ne Ent­schei­dung trifft.

Die The­ra­peu­ten der HEIL­PRA­XIS SCHOEN­HOFF arbei­ten pri­mär wis­sen­schaft­lich aus­ge­rich­tet. Das bedeu­tet, Ana­mne­se, Dia­gnos­tik und The­ra­pie ori­en­tie­ren sich im wesent­li­chen an den Erkennt­nis­sen der aka­de­mi­schen Medi­zin und Psy­cho­lo­gie. Es kom­men, wo ange­mes­sen und Erfolg ver­spre­chend, im Sin­ne der Inte­gra­ti­ven Medi­zin auch bewähr­te Ver­fah­ren und Metho­den der Natur­heil­kun­de und der Erfah­rungs­heil­kun­de zum Einsatz.

Heil­prak­ti­ker wen­den tra­di­tio­nell aber auch Metho­den an, die fach­me­di­zi­nisch nicht aner­kannt wer­den und die auch nicht immer wis­sen­schaft­lich erklär­bar sind. Ein sub­jek­tiv erwar­te­ter Erfolg des Pati­en­ten kann nicht in Aus­sicht gestellt oder garan­tiert wer­den. Soweit der Pati­ent die Anwen­dung der­ar­ti­ger Metho­den ablehnt und aus­schließ­lich nach wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten Metho­den bera­ten, dia­gnos­ti­ziert oder the­ra­piert wer­den will, hat er das dem Heil­prak­ti­ker gegen­über zu erklä­ren.*

Der Heil­prak­ti­ker darf kei­ne Krank­schrei­bun­gen vor­neh­men und er darf kei­ne ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Medi­ka­men­te verordnen.

*Hier­bei ist die vor­he­ri­ge gegen­sei­ti­ge Infor­mie­rung von Pati­ent und Heil­prak­ti­ker selbst­ver­ständ­lich und wird vorausgesetzt.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer akti­ven Mit­wir­kung an sei­ner Behand­lung ist der Pati­ent nicht ver­pflich­tet, sie liegt aber den­noch im eige­nen Inter­es­se des Pati­en­ten.
Der Heil­prak­ti­ker ist aber in dem Fall berech­tigt, die Behand­lung zu been­den, wenn das Ver­trau­en nicht mehr gege­ben ist, ins­be­son­de­re wenn der Pati­ent die Bera­tungs­in­hal­te ver­neint, erfor­der­li­che Ana­mne­se- oder Dia­gno­se­aus­künf­te nicht erteilt und damit die The­ra­pie­maß­nah­men verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

Der Heil­prak­ti­ker hat für sei­ne Diens­te einen Hono­rar­an­spruch. Wenn die Hono­ra­re nicht indi­vi­du­ell zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Pati­ent ver­ein­bart wor­den sind, gel­ten die Sät­ze, die in der Preis­lis­te des Heil­prak­ti­kers auf­ge­führt sind, bzw. min­des­tens die Höchst­sät­ze der GebüH und/oder der GOÄ.
Zuhil­fe­nah­me des Hufe­land­ver­zeich­nis­ses erfolgt wo zur kor­rek­ten Abre­chung erforderlich.

Die Hono­ra­re sind nach jeder Behand­lung vom Pati­en­ten zu zah­len.
Für gewöhn­lich erhält der Pati­ent jeweils nach Abschluss eines Behand­lungs­schritts eine Rech­nung gemäß § 7 der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

Ver­mit­telt der Heil­prak­ti­ker Leis­tun­gen Drit­ter, die er nicht fach­lich über­wacht (z.B. Labor­leis­tun­gen) ist der Heil­prak­ti­ker berech­tigt, die von dem Drit­ten in Rech­nung gestell­ten Beträ­ge als eige­ne Hono­rar­be­stand­tei­le gel­tend zu machen und mit dem Pati­en­ten in der vor­aus­sicht­li­chen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen.

In Quit­tun­gen und Rech­nun­gen sind die­se Beträ­ge geson­dert aus­zu­wei­sen. Der Heil­prak­ti­ker ist berech­tigt für die Ver­mitt­lung beglei­ten­der Leis­tun­gen beim Pati­en­ten eige­ne Hono­ra­re gel­tend zu machen. Lässt der Heil­prak­ti­ker Leis­tun­gen durch Drit­te erbrin­gen, die er selbst über­wacht, sind die­se Leis­tun­gen Bestand­teil der Hono­ra­re des Heil­prak­ti­kers. Soweit hier kei­ne Inklu­siv-Ver­ein­ba­rung getrof­fen ist, wer­den die­se Kos­ten in Rech­nung gestellt.

In den Fäl­len der Absät­ze 3. und 4. ist der Heil­prak­ti­ker von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befreit und darf als Beauf­trag­ter des Pati­en­ten zwi­schen dem Drit­ten (z. B. Labor) und sich selbst Rechts­ge­schäf­te abschlie­ßen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechts­be­zie­hung zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Drit­ten anzu­wen­den wäre; unab­hän­gig von einem dies­be­züg­li­chen Befreiungstatbestand.

Auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten ist die Abga­be von apo­the­ken­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln Heil­prak­ti­kern nicht gestat­tet. Die Direkt­ver­ab­rei­chung an Pati­en­ten durch den Heil­prak­ti­ker ist jedoch nach wie vor zuläs­sig, da dies kei­ne Abga­be son­dern eine Ver­wen­dung ist. Dar­aus fol­gert, dass Heil­prak­ti­ker­ho­no­ra­re grund­sätz­lich die ver­wen­de­ten Arz­nei­mit­tel ent­hal­ten und eine wie immer gear­te­te Her­aus­rech­nung oder Spe­zi­fi­zie­rung nicht mög­lich ist. Die Anwen­dung von – vom Pati­en­ten mit­ge­brach­ten – Arz­nei­mit­teln durch den Heil­prak­ti­ker ist von die­ser Rege­lung aus­ge­schlos­sen.
Dahin­ge­gen stellt die Abga­be von Arz­nei­mit­teln durch Apo­the­ken an den Pati­en­ten für ver­ord­ne­te oder emp­foh­le­ne Arz­nei­mit­tel ein nicht durch die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen erfass­tes Direkt­ge­schäft dar, das auf die Hono­rar- und Rech­nungs­ge­stal­tung des Heil­prak­ti­kers kei­nen Ein­fluss hat. Dies gilt auch für frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­mit­tel, Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel und ande­re Hilfs­mit­tel, die vom Heil­prak­ti­ker emp­foh­len oder ver­ord­net und vom Pati­en­ten in ein­schlä­gi­gen Ver­kaufs­stel­len bezo­gen werden.

Die Abga­be von frei­ver­käuf­li­chen Arz­nei­mit­teln, Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln und ande­ren Hilfs­mit­teln ist dem Heil­prak­ti­ker oder mit ihm wirt­schaft­lich ver­bun­de­nen Unter­neh­men gestat­tet. Unter der Prä­mis­se der frei­en Wahl der Ver­kaufs­stel­le kön­nen die­se Pro­duk­te vom Heil­prak­ti­ker in einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ver­kauft oder gegen Pro­vi­si­on ver­mit­telt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

Auch wenn der Pati­ent Anspruch auf Erstat­tung oder Tei­l­erstat­tung des Hono­rars durch Drit­te hat (z.B. sei­ne Ver­si­che­rung) oder zu haben glaubt, wird § 4 hier­von nicht berührt. Der Heil­prak­ti­ker führt kei­ne Abrech­nung mit Drit­ten durch und wird auch das Hono­rar oder Hono­rar­an­tei­le in Erwar­tung einer mög­li­chen Erstat­tung durch Drit­te nicht stunden.

Soweit der Heil­prak­ti­ker den Pati­en­ten über die Erstat­tungs­pra­xis Drit­ter Anga­ben macht, sind die­se unver­bind­lich. Ins­be­son­de­re gel­ten die übli­chen Erstat­tungs­sät­ze nicht als ver­ein­bar­tes Hono­rar im Sin­ne des § 4 Absatz 1. 

Der Umfang der mög­li­chen Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen kann und wird sich sich nicht auf erstat­tungs­fä­hi­ge Leis­tun­gen beschrän­ken. Der Heil­prak­ti­ker erteilt in Erstat­tung­fra­gen der drit­ten Par­tei kei­ne direk­ten Aus­künf­te. Alle Aus­künf­te und not­wen­di­gen Beschei­ni­gun­gen erhält aus­schließ­lich der Pati­ent. Der­ar­ti­ge Leis­tun­gen sind unter Umstän­den gebührenpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

Der Heil­prak­ti­ker behan­delt Pati­en­ten­da­ten stets ver­trau­lich und erteilt bezüg­lich der Dia­gno­se, den Bera­tun­gen und der The­ra­pie sowie deren Begleit­um­stän­den und den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Pati­en­ten jed­we­de Aus­künf­te nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Patienten. 

Auf die Schrift­form kann ver­zich­tet wer­den, wenn die Aus­kunft im Inter­es­se des Pati­en­ten erfolgt und sicher anzu­neh­men ist, dass der Pati­ent zustim­men wird.

Absatz 1. ist nicht anzu­wen­den, wenn der Heil­prak­ti­ker auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zur Wei­ter­ga­be der Daten ver­pflich­tet ist – bei­spiels­wei­se der amt­li­chen Mel­de­pflicht bestimm­ter Dia­gno­sen – oder wenn er auf behörd­li­che oder gericht­li­che Anord­nung hin aus­kunfts­pflich­tig ist.
Dies gilt auch bei Aus­künf­ten an Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te, nicht aber für Aus­künf­te an Ehe­gat­ten, Ver­wand­te oder Familienangehörige. 

Absatz 1. ist fer­ner nicht anzu­wen­den, wenn in Zusam­men­hang mit der Bera­tung, Dia­gno­se oder The­ra­pie per­sön­li­che Angrif­fe gegen ihn oder sei­ne Berufs­aus­übung statt­fin­den und er sich mit der Ver­wen­dung zutref­fen­der Daten oder Tat­sa­chen ent­las­ten kann.
Der Heil­prak­ti­ker führt inter­ne Auf­zeich­nun­gen über sei­ne Leis­tun­gen (Hand­ak­te). Dem Pati­en­ten steht eine Ein­sicht in die­se Hand­ak­te nicht zu. Er kann die­se Hand­ak­te auch nicht her­aus verlangen. 

Absatz 2. bleibt unbe­rührt.
Sofern der Pati­ent eine Behand­lungs- oder Kran­ken­ak­te ver­langt, erstellt der Heil­prak­ti­ker die­se kos­ten­pflich­tig aus der Hand­ak­te. Soweit sich in der Hand­ak­te Ori­gi­na­le befin­den, wer­den die­se der Behand­lungs­ak­te in Kopie bei­gefügt. Die Kopien erhal­ten einen Ver­merk, dass sich die Ori­gi­na­le in der Hand­ak­te befinden.

 § 7 Rechnungsstellung

Nach § 4 erhält der Pati­ent jeweils nach Abschluss einer Behand­lungs­pha­se eine Rech­nung, auch Liqui­da­ti­on oder Hono­rar­no­te genannt.
Die­se Rech­nung ent­hält den Namen und die Anschrift des Pati­en­ten, sowie den Behand­lungs­zeit­raum, alle Leis­tungs­ar­ten und die Dia­gno­se­stel­lung. Ein zutref­fen­der Mehr­wert­steu­er­satz wird sofern erfor­der­lich aus­ge­wie­sen.

Wünscht der Pati­ent kei­ne Dia­gno­se- oder The­ra­pie­spe­zi­fi­zie­rung in der Rech­nung, hat er dem Heil­prak­ti­ker dies ent­spre­chend mitzuteilen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten aus dem Behand­lungs­ver­trag und den All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen soll­ten stets güt­lich bei­gelegt wer­den. Hier­zu emp­fiehlt es sich, Gegen­vor­stel­lun­gen, abwei­chen­de Mei­nun­gen oder Beschwer­den schrift­lich der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Behand­lungs­ver­tra­ges oder der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ungül­tig oder nich­tig sein oder wer­den, wird damit die Wirk­sam­keit des Behand­lungs­ver­tra­ges ins­ge­samt nicht tan­giert. Die ungül­ti­ge oder nich­ti­ge Bestim­mung ist viel­mehr in frei­er Aus­le­gung durch eine Bestim­mung zu erset­zen, die dem Ver­trags­zweck oder dem Par­tei­wil­len am nächs­ten kommt.

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